Anfrage zum Umgang mit dem geduldeten Gehwegparken

So sieht es in vielen Straßen Seligenstadts aus

Laut § 12 der Strassenverkehrsordnung darf nur am Fahrbahnrand gehalten und geparkt werden, sofern keine – auch in diesem Paragrafen festgelegten Ausnahmen ausdrücklich gestattet sind. Der Gehweg gehört nicht zur Fahrbahn und darf nur – auch zum Halten – benutzt werden, wenn das ausdrücklich durch eine entsprechende Beschilderung erlaubt ist.

In Seligenstadt scheint aber – wie in vielen anderen Kommunen – die Straßenverkehrsordnung nur bedingt zu gelten… Gehwegparken ist an der Tagesordnung und besonders direkte AnwohnerInnen berufen sich da auf ihr Gewohnheitsrecht. Dabei gehört der öffentliche Raum, auch der direkt vor dem eigenen Haus, der Allgemeinheit, die auch Bau, Instandhaltung und Säuberung finanziert.

Auf vielen Gehwegen Seligenstadts können FußgängerInnen nicht mehr nebeneinander laufen, RollstuhlfahrerInnen, Rollatoren, Kinderwagen und auch radfahrende Kinder unter 8 Jahren, die ja den Gehweg benutzen müssen, werden auf auf die Fahrbahn gezwungen. Daß sich daraus gefährliche Situationen ergeben, leuchtet ein. Deswegen ist ja auch das Verbot des Gehwegparkens in der StVO absolut sinnvoll verankert.

Die Bevorteilung des ruhenden und bewegten Autoverkehrs ist prinzipiell nicht mehr zeitgemäß, insbesondere wenn man „konsequent in Klima- und Umweltschutz investiert“. Das allermindeste ist jedoch, dass bestehende Gesetze eingehalten und bei Nichteinhaltung auch geahndet werden. Da das in anderen Bereichen auch – oft auch zum eigenen politischen – Vorteil vehement gefordert wird, gibt es auch hier keinen vernünftigen Grund, Gesetzesüberschreitungen zu dulden. Statthaft ist es allemal nicht… Und freien Parkraum gibt es offensichtlich mehr als genug, wenn man die freien Bereiche auf den öffentlichen Parkdecks und Parkplätzen betrachtet.

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