Satzung

Satzung des Ortsverbandes 

Bündnis 90/Die Grünen Seligenstadt
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§ 1 Name und Sitz

Der Ortsverband Seligenstadt ist ein Ortsverband des Kreisverbandes Offenbach-Land der Partei Bündnis 90/Die Grünen. Kurzname „Grüne“. Sein Sitz ist Seligenstadt.

§ 2 Rechtsvertretung

Die Rechtsvertretung des Ortsverbandes übernimmt der geschäftsführende Vorstand in allen Rechtsangelegenheiten.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede*r werden, der/die das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich zu den Grundsätzen der Partei von Bündnis 90/Die Grünen bekennt.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Ortsverband. Bei Zurückweisung des Aufnahmeantrages kann der/die Bewerber*in Einspruch bei der Ortsmitgliederversammlung einlegen. Eine Zurückweisung ist gegenüber dem/der Bewerber*in schriftlich zu begründen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist gegenüber dem Ortsverband schriftlich zu erklären.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, sich an der politischen Willensbildung in der Partei zu beteiligen, insbesondere in Arbeitsgruppen mitzuwirken sowie an allen Versammlungen und Sitzungen von Parteiorganen sowie der Stadtverordneten-Fraktion teilzunehmen.

Alle Mitglieder haben die Pflicht, ihre Beiträge pünktlich zu entrichten. Wer grob fahrlässig oder vorsätzlich seinen Beitragspflichten nicht nachkommt, verliert sein Stimmrecht.

§ 5 Ausschluss

Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei und ihre Grundsätze verstoßen hat und dadurch schwerer Schaden für die Partei entstanden ist.

Die Einleitung eines Ausschlussverfahrens muss von der Ortsmitgliederversammlung nach ordentlicher Einladung und Anhörung der/des Betroffenen mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Ist ein Ausschlussverfahren eingeleitet, entscheidet die Kreis- bzw. Landesschieds-kommission über den Ausschluss. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung bis zur höchsten Schiedskommission möglich.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages von Bündnis 90/Die Grünen soll mindestens 1% vom Nettoeinkommen betragen. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 10,00 EUR im Monat.

In begründeten Einzelfällen kann vorübergehend Beitragsfreiheit oder eine Reduzierung des Mindestbeitrags gewährt werden. Hierüber entscheidet auf formlosen Antrag der geschäftsführende Vorstand.

Amts- und Mandatsträger*innen sollen neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen Abgaben i.H.v. 25% der Aufwandsentschädigungen an den Ortsverband leisten.

§ 7 Organe des Ortsverbandes

Organe des Ortsverbandes sind der Ortsvorstand und die Ortsmitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie dem erweiterten Vorstand als beratendes Gremium. Es ist auf eine paritätische Besetzung des Ortsvorstandes durch männliche und weibliche Mitglieder hinzuwirken.

Der geschäftsführende Vorstand vertritt die Partei nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Ortsversammlung. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Ortsverband gemeinsam. Ebenso ernennt der geschäftsführende Vorstand die Leiter*innen die Arbeitskreise.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  1. zwei gleichberechtigten Sprecher*innen
  2. einem*r Kassierer*in

Diese Personen vertreten in kollegialer Weise die Meinung des Ortsverbandes.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. der Fraktionsdoppelspitze
  2. den Leiter*innen der Arbeitskreise
  3. den Magistratsmitgliedern
  4. den Mandatsträger*innen aus Kreis, Land und Bund

Weitere Vorstandsmitglieder können auf Beschluss der Ortsmitgliederversammlung gewählt werden.

§ 9 Ortsmitgliederversammlung

Die Ortsmitgliederversammlungen werden vom geschäftsführenden Vorstand einberufen. Die Einladungen ergehen schriftlich. Dies ist per Post oder Email möglich.

Die Ortsmitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

§ 10 Wahl

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Gewählt ist, wer in geheimer Abstimmung im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufweist. Im zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit.

Entlastung und Abwahl sind mit einfacher Mehrheit der Ortsmitgliederversammlung möglich.

Die Besetzung des erweiterten Vorstands erfolgt im Benennungsverfahren.

§ 11 Kassenprüfung

Die Kassen- und Rechnungsführung muss jedes Jahr vor der Ortsmitgliederversammlung durch zwei von der Ortsmitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer*innen geprüft werden.

Die Kassenprüfer*innen werden von der Ortsmitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

Die Kassenprüfer*innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 12 Schlussbestimmungen

Wahlen, Beitragsfestlegungen, Satzungsänderungen und Auflösung des Ortsverbandes können auf einer Ortsmitgliederversammlung nur erfolgen, wenn mindestes 14 Tage vor der Versammlung mit der entsprechenden Tagesordnung eingeladen wird.

Der Ortsvorstand muss eine sofortige außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von 20% der Mitglieder gewünscht wird.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf einer Ortsversammlung.

Die Auflösung des Ortsverbandes bedarf einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder und einer gesonderten Einladung. Ist auf der betreffenden Sitzung nicht die nötige Zahl der Mitglieder vorhanden, so ist eine neue Sitzung einzuberufen, bei der dann eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht.

Bei einer eventuellen Auflösung des Ortsverbandes geht das Vermögen auf den Kreisverband über. Die Liquidation des Vermögens obliegt dem Vorstand.

Einzelkontrollvollmacht über alle Konten des Ortsverbandes haben alle Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands.

Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Ortsversammlung in Kraft.

Seligenstadt, den 03.03.2023

gez. geschäftsführender Vorstand